Kinderbetreuung von der Steuer absetzen |
Kinderbetreuung kann teuer sein. Doch in der Steuererklärung können Familien diese Kosten jetzt geltend machen. Und zwar ab dem ersten Euro Kinderbetreuung bis 4000 Euro im Jahr absetzbarVoraussetzung: Dies gilt für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Eltern, die ihre Kinder durch eine Tagesmutter, im Kindergarten oder anderweitig betreuen lassen, können die Betreuungskosten vom ersten Euro an steuerlich als Sonderausgaben absetzen - und zwar zu zwei Dritteln und bis zu einem Maximum von 4000 Euro pro Kind und Jahr.
Alle Arten der Kinderbetreuung bei der Steuer gleichberechtigtUnter das Stichwort Kinderbetreuung fällt dabei gleichermaßen die Betreuung in einer Einrichtung (Kindergarten, Kindertagesstätte, Krippe oder Hort), wie auch die durch eine Tagesmutter und Kinderfrauen. Berücksichtigt wird dazu die Betreuung in der eigenen Wohnung - etwa durch einen Babysitter, eine Kinderpflegerin oder ein Au-pair-Mädchen. Auch für Verwandte wie die Großeltern oder volljährige Geschwister kann man steuerlich absetzbare Betreuungskosten geltend machen, wenn die Eltern mit ihnen einen entsprechenden Vertrag geschlossen haben, dem klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen. Siehe hierzu die Ausführungen des Bundesministeriums für Finanzen, Absatz II, Punkt 4.
BetreuungskostennachweisJede Form der Kinderbetreuung, die Eltern in der Steuererklärung angeben wollen, müssen sie gegenüber dem Finanzamt zum Beispiel durch Verträge oder Kontoauszüge nachweisen. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Der Gesetzgeber will mit der Neuregelung Müttern einen leichteren Wiedereinstieg in den Beruf ermöglichen - denn wo Kinderbetreuung bisher an den Kosten scheiterte, ist die Hürde durch die steuerliche Absetzbarkeit nun deutlich niedriger geworden. Gleichzeitig sollen der illegalen Beschäftigung im Bereich der
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesfamilienministeriums www.bmfsfj.de unter Publikationen – BMF-Schreiben - Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2012 (§ 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG); Anwendungsschreiben
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