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Information für selbständig tätige Tagespflegepersonen

Stand: Januar 2022

1. Einkommenssteuer

Selbständig tätige Tagespflegepersonen, deren Arbeitseinkommen (Gewinn) nach Abzug der Betriebsausgaben (-/pauschalen) nicht mehr als 450,00 € im Monat beträgt, sind lediglich geringfügig tätig.

D.h. nach Abzug der Betriebskostenpauschale (Höchstbetrag 300,00 €) gilt folgendes:


unter 450,- Euro Einkommen auf jeden Fall bei der Einkommenssteuer angeben (Anlage S) und keine Meldepflicht bei der „Deutschen Rentenversicherung“

ab 450,- Euro Einkommen bei der Einkommenssteuer angeben Anlage S und Meldepflicht bei der „Deutschen Rentenversicherung“


Der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit muss auf jeden Fall bei der Einkommensteuer angegeben werden. Ob sich eine Steuerzahlung ergibt, ist davon abhängig, ob weitere Einnahmen (auch eines Ehegatten) vorhanden sind, und wie hoch die zusätzlich abziehbaren Beträge wie beispielsweise Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind. Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer liegt 2022 bei 9.984,00 €, bei Verheirateten bei 19.968,00 €.



2. Rentenversicherung

Ist das Arbeitseinkommen nicht höher als 450,00 € im Monat, besteht keine Rentenversicherungspflicht, da die Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausgeübt wird.

Selbstständig tätige Tagespflegepersonen sind rentenversicherungspflichtig, wenn ihr Arbeitseinkommen (der steuerrechtliche Gewinn) regelmäßig mehr als 450.- € monatlich beträgt.
Besteht Rentenversicherungspflicht, sind die Tagespflegepersonen verpflichtet, sich bei der Deutschen Rentenversicherung anzumelden. Zur Vermeidung des hohen monatlichen Regelbeitrags in Höhe von 611,94 € (in den alten Bundesländern) kann einkommensgerechte Beitragszahlung für die ersten drei Jahre beantragt werden. Dann wird nur der halbe Regelbeitrag erhoben.

Die Beitragsberechnung erfolgt auf der Grundlage des nachgewiesenen Arbeitseinkommens (Gewinns). Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids. Liegt noch kein aussagekräftiger Einkommensteuerbescheid vor (z. B. weil mit der Kindertagespflege erst begonnen wurde),muss das Arbeitseinkommen gewissenhaft geschätzt werden.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt im Jahr 2022 bei 18,6 %.

Beiträge zu einer angemessenen Rentenversicherung werden im Rahmen der laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII hälftig von den Jugendhilfeträgern erstattet. Als angemessen gelten im allgemeinen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege entstehen.



3. Krankenversicherung

Kindertagespflegepersonen können weiterhin familienversichert bleiben,wenn sie nicht hauptberuflich selbstständig tätig sind und ihr regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen im Jahr 2022 die Einkommensgrenze von 470,00 € monatlich nicht überschreitet.
Beim Überschreiten der 470,00 € Grenze kann die Tagesmutter die beitragsfreie Familienversicherung i. d. R. nicht mehr für sich in Anspruch nehmen, sondern muss sich selbst versichern.
Beiträge zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung werden
im Rahmen der laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII vom Jugendhilfeträger hälftig erstattet. Als angemessen werden im allgemeinen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angesehen, soweit sie auf öffentlich geförderter Kindertagespflege beruhen. Die Mindestbemessungsgröße für die Kranken- und Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2022 1.096,67 €. Beitragssätze und Mindestbeiträge: Krankenversicherung ohne Krankentagegeldversicherung: 14,0 % = mindestens 153,53 €.

Krankenversicherung mit Krankentagegeldversicherung: 14,6 % = mindestens 160,11 €.


4. Pflegeversicherung

Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2022 33,45 € - 3,05% (mit eigenen Kindern) bzw. 37,28 € - 3,4% (ohne eigene Kinder).


5. Unfallversicherung für selbstständig tätige Tagespflegepersonen:

Für selbstständig tätige Tagespflegepersonen fällt eine Jahresgebühr von ca. 100,00 €, die an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zu entrichten ist. Gemäß gesetzlicher Grundlage § 23 Absatz 2 Nr.3 SGB VIII wird diese nachgewiesene Aufwendung vom Jugendamt erstattet, wenn die Tagespflegeperson Geldleistungen vom Jugendamt bezieht und den Beitrag mit Quittung nachweisen kann.


6. Unfallversicherung der Tageskinder:

Zurzeit sind Tagespflegekinder in der gesetzlichen Unfallkasse Hessen (ohne Anmeldung und ohne Beitrag) automatisch versichert, wenn die Eignung der Tagespflegeperson festgestellt ist.


7. Pflegeerlaubnis

Tagespflegepersonen, die in ihrem Haushalt oder in anderen geeigneten Räumen tätig sind, müssen in der Regel vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Pflegeerlaubnis beim zuständigen Jugendamt beantragen.

Voraussetzung der Erlaubnispflicht: die Tagespflegeperson möchte Kinder außerhalb der Wohnung der Erziehungsberechtigten während des Tages, mehr als 15 Stunden wöchentlich, länger als 3 Monate und gegen Entgelt betreuen.

Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor (z.B. bei Betreuung im Haushalt der Familie des Kindes), ist die Tätigkeit nicht erlaubnispflichtig.

Eignung: Persönlichkeit und Sachkompetenz. Des weiteren werden Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen und sowie kindgerechte Räumlichkeiten verlangt. Als weitere Voraussetzung für die Eignung sind außerdem „vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege“ erforderlich. Dies kann durch die, in Kooperation angebotene, Bundesqualifizierung erreicht werden.

Umfang der Erlaubnis: Betreuung von bis zu 5 fremden Kindern gleichzeitig, max. 10 insgesamt Kinder in der Woche (dies kann durch das JA eingeschränkt werden), Befristung auf 5 Jahre, Unterrichtungspflicht über wichtige Ereignisse.


8. Geldleistungen vom Jugendamt

Seit 1. August 2013 haben alle Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs einen einklagbaren Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII).
Beide Betreuungsformen sind in dieser Altersgruppe gleichrangig. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

Wird die Kindertagespflege durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefördert, hat die Tagespflegeperson mit Pflegeerlaubnis einen Anspruch auf die laufende Geldleistung (die laufende Geldleistung ist gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII„an die Tagespflegeperson“ zu zahlen).


9. Beratung

Das Hessische Kindertagespflegebüro bietet eine offene Rechtsberatung an, Informationen hierzu erhalten Sie unter www.tagespflege-vierheller.de oder

Tel. 06081-686576 (bitte entsprechende Rechtsberatungstermine beachten!). Weitere Informationen bieten außerdem die Broschüre „Kinder-Tagespflege in Hessen von A-Z“ „Recht kompakt in Stichworten – Kindertagespflege Hessen“ des Hessischen Kindertagespflegebüros oder das Buch „Recht und Steuern in der Kindertagespflege“(ISBN 978-3-556-06102-2.)


Stand 01/2022

 
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