Haftpflicht- und Unfallversicherung PDF Drucken E-Mail

Informationen zur Haftpflicht- und Unfallversicherung bei Tagespflegepersonen

Dieses Informationsblatt soll einen kurzen Überblick verschaffen, kann aber die Probleme nur anreißen. Es ist in jedem Fall erforderlich, sich mit der eigenen Versicherung in Verbindung zu setzen und Fragen zur Tagespflege mit dem Versicherer konkret abzuklären.

Haftpflichtversicherung:

Eltern haften für ihre Kinder auf Grund ihrer Aufsichtspflicht für alle entstehenden Schäden, wenn die Vernachlässigung dieser Aufsichtspflicht zu den entstandenen Schäden geführt hat.

Entsteht einem außenstehenden Dritten -beispielsweise dem Nachbarn - ein Schaden auf Grund der Verletzung der Aufsichtspflicht, ist dieser Schaden durch eine bestehende Privat- oder Familienhaftpflichtversicherung der Eltern gedeckt.

Schäden, die dem Kind selbst entstehen, sind dagegen in der Regel von der Familienhaftpflichtversicherung ausgenommen.

Die Aufsichtspflicht der Eltern überträgt sich aber automatisch von den Eltern auf die Tagesmutter, wenn diese die Betreuung der Kinder in Abwesenheit der Eltern übernimmt.

Schäden, die außenstehenden Dritten entstehen, werden dann nicht von der Haftpflichtversicherung der Eltern gedeckt, wenn die Tagesmutter das Tagespflegekind in Abwesenheit der Eltern außerhalb - d.h. im eigenen Haushalt - betreut. Die Haftpflichtversicherung der Eltern greift dann gar nicht.

Betreut eine angestellte Kinderfrau das Kind im Haushalt der Eltern, können Schäden außenstehender Dritter, die auf Grund einer Aufsichtspflichtverletzung der Kinderfrau entstehen, unter Umständen noch durch die Privathaftpflichtversicherung der Eltern gedeckt sein.

Ob eine Privathaftpflichtversicherung der Tagesmutter oder der Kinderfrau eintritt, sollte die Tagespflegeperson in jedem Fall bei der eigenen Versicherung nachfragen.

Da die Tagespflegeperson keine rein private, sondern eher eine berufliche Tätigkeit ist, greift die Privathaftpflichtversicherung in diesem Bereich meist nicht.

Die Frage des Versicherungsschutzes sollte unbedingt mit dem Versicherungsunternehmen abgeklärt werden. Eine telefonische Auskunft sollte schriftlich belegt werden können.

Folgende Schadensformen sollten abgesichert werden:

- Schäden, die an dem Tagespflegekind selbst entstehen ( z.B. durch Unfall)

- Schäden, die das Tagespflegekind gegenüber außenstehenden Dritten anrichtet

Der Kinderbetreuungs-Service des LICHTBLICK e.V. bietet für Tagespflegepersonen eine günstige Gruppenhaftpflichtversicherung an. Eine Nachfrage lohnt sich!

Durch kurze Unachtsamkeit können Schäden entstehen, die leicht in die Tausende gehen, z.B. wenn ein Kind in einem unbeobachteten Moment auf die Straße läuft und einen Unfall mit Personen- und/oder Sachschäden verursacht.

Zwar sind Personenschäden des Kindes unter bestimmten Umständen über die gesetzliche Unfallversicherung versichert ( Voraussetzung ist, dass die Eignung der Tagespflegeperson vom Jugendamt festgestellt wurde).

Sachschäden oder Schäden Dritter werden allerdings nicht von der Unfallversicherung umfasst.

Wurde die Aufsichtspflicht grob fahrlässig verletzt, kann der Unfallversicherungsträger

(Unfallkasse Hessen) u.U. die Tagespflegeperson in Regress nehmen. Ein geeigneter Versicherungsschutz über eine Haftpflichtversicherung ist daher dringend anzuraten.

Die Haftpflichtversicherung ist u. a. zuständig für die Schadensregulierung bei Aufsichtspflichtverletzungen (bei allen Versicherten). Sie reguliert im Schadensfall Personen- und Sachschäden.

Die spezielle Haftpflichtversicherung für Tagespflegepersonen bezieht sich dabei auf Aufsichtspflichtverletzungen durch die Tagespflegeperson.

Da bei vertraglicher Übernahme der Aufsicht regelmäßig die Vermutung besteht, dass der eingetretene Schaden auf einer Aufsichtspflichtverletzung beruht, muss die Tagespflegeperson in diesen Fällen i. d. R. beweisen, dass sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hat.

Die Haftpflichtversicherung, die meist ein Interesse daran hat, nicht zahlen zu müssen, unterstützt die Tagespflegeperson bei der Abwehr der Schadensersatzansprüche; sie leistet quasi passiven Rechtsschutz.

Wie problemlos eine Versicherung zahlt, hängt zum Teil auch von der Schadenshöhe ab.

Die Haftpflichtversicherung ist ein Schutz für die Betreuungsperson (bei Verletzung der Aufsichtspflicht) nicht für die betreuten Kinder!

Grundsätzlich haften Kinder ab 7 Jahren selbst, die Einsichtsfähigkeit des Kindes in sein Handeln vorausgesetzt.

Im Straßenverkehr gilt diese Grenze erst ab 10 Jahren jedoch i. d. R. nur dann, wenn ein motorisiertes Fahrzeug (z. B. fahrendes Kfz) mit dem Geschehen im Zusammenhang steht. Diese Altersregelung gilt z.B. nicht, wenn ein Unfall im Straßenverkehr mit einem Fahrrad oder einem Fußgänger passiert.

Die Einsichtsfähigkeit des Kindes und die Aufsichtspflichtverletzung sind entscheidend bei der Zahlung der Versicherung. Haften sowohl Kind als auch Aufsichtspflichtiger, teilen sich die Versicherungen beider Parteien (also die der Tagespflegeperson und die des Kindes) u. U. die Kosten.

Eine Privathaftpflichtversicherung, die die Kindertagespflege nicht ausdrücklich einbezieht, zahlt i. d. R. nicht bei Schäden am Tageskind oder bei Schäden an Dritten. Hier ist vielmehr eine „spezielle“ Tagesmutter-Versicherung oder ein „spezieller“ Zusatz erforderlich. Die Versicherung tritt jedoch nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht ein. Wurde die Aufsichtspflicht nicht verletzt, zahlt die Versicherung nicht.

Bsp.:

Ein Kind im Alter von ca. 3 Jahren beschädigt beim Öffnen der Autotür ein anderes Auto. In diesem Fall kann eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegen, wenn die Eltern die Kindersicherung der Tür nicht aktiviert hatten. Ist von einer Aufsichtspflichtverletzung auszugehen, wird die Haftpflichtversicherung der Eltern den Schaden regulieren.


Unfallversicherung:

Eine Zusatzversicherung der Tagespflegeperson vorausgesetzt, greift eine Haftpflichtversicherung auch nur dann, wenn eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht zu dem Schaden geführt hat.

Es kann aber leider auch bei aller erforderlichen Sorgfalt zu Unfällen des Tagespflegekindes kommen, d.h. ohne dass die Tagespflegeperson eine Aufsichtspflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden kann.

Tagespflegekinder sind in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen, wenn sie von einer – i. S. d. § 23 SGB VIII geeigneten Tagespflegeperson betreut werden.

Die Eignung stellt das Jugendamt fest und vergibt daraufhin eine Pflegeerlaubnis. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, Beiträge werden nicht erhoben.

Ist die Prüfung durch das Jugendamt noch nicht abgeschlossen, besteht Versicherungsschutz unter dem Vorbehalt, dass die Prüfung zu einem positiven Ergebnis führt.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor (keine Pflegeerlaubnis vom zuständigen Jugendamt), ist den Eltern anzuraten, ihr Kind durch eine private Unfallversicherung entsprechend abzusichern.

Ein Unfall des betreuten Kindes während der Kindertagespflege oder auf dem Weg dorthin oder von dort ist umgehend der Unfallkasse Hessen anzuzeigen. Informationen unter: www.ukh.de bzw. telefonisch unter 069-299752-440.

Greift die gesetzliche Unfallversicherung im Rahmen eines sog. „Arbeitsunfalls“ (dazu zählen u. U. auch Raufereien der Kinder untereinander), sind Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden sowie Schmerzensgeldansprüche des Kindes gegen die Tagespflegeperson i. d. R. ausgeschlossen. In bestimmten Fällen (bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung) kann die Unfallkasse die Tagespflegeperson in Regress nehmen.

Schäden im Haushalt der Tagesmutter

Schäden, die das Tagespflegekind im Haushalt der Tagesmutter verursacht, sind in der Regel nicht versicherbar, da Schäden am Eigentum der Versicherungsnehmer bzw. deren Haushaltsangehörigen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

Für solche Fälle können in der Betreuungsvereinbarung Regelungen getroffen werden, die im Schadensfall greifen und Auseinandersetzungen bereits im Vorfeld vermeiden.

Diese Vereinbarung könnte etwa wie folgt lauten:

Schäden, die das Kind im Haushalt der Tagesmutter verursacht, sind dann von den Eltern - ganz oder teilweise - zu ersetzen, wenn die Tagesmutter alles Erforderliche getan hat, um derartige Schäden zu vermeiden, und es nach den Umständen des Falles unbillig wäre, wenn die Tagesmutter den Schaden allein tragen müsste.“


Mai 2011

 
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