Kinderbetreuungskosten absetzen: Was sind Kinderbetreuungskosten? Ganz einfach: Das sind alle Kosten, die für die Betreuung des Kindes bezahlt werden. Dabei spielt es keine Rolle, wo die Betreuung stattfindet: im Kindergarten oder in der Kindertagesstätte im Heim, Hort oder Krippe bei der Kindertagespflegeperson (Tagesmutter/Tagesvater) bzw. Kinderfrau Gehören alle Ausgaben zu den Betreuungskosten? Leider nein. Das Finanzamt akzeptiert nur Kosten, bei denen die reine Fürsorge im Vordergrund steht. Daher zählen Kosten für Verpflegung, sportliche Aktivitäten oder etwa Nachhilfeunterricht nicht zu den Betreuungskosten. Bis zu 4.800 Euro pro Kind Kinderbetreuungskosten werden zu 2/3 vom Finanzamt anerkannt, insgesamt jedoch bis maximal 4.800 Euro pro Kind und Jahr. Als Sonderausgaben können demnach 6.000,00 € geltend gemacht werden. Auch wenn die Voraussetzungen für den Abzug nicht das ganze Jahr gegolten haben, zum Beispiel weil das Kind in der Mitte des Jahres geboren wurde, gilt der Höchstbetrag in voller Höhe. Welche Voraussetzungen gelten für den steuerlichen Abzug? Die genannten Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben in der Steuererklärung abgesetzt werden. Das geht, solange das Kind noch unter 14 Jahre ist es sich um ein leibliches oder Pflegekind handelt das Kind im eigenen Haushalt lebt Kinderbetreuungskosten nur per Überweisung zahlen Um die Kosten absetzen zu können, muss eine Rechnung vorliegen und der Betrag muss überwiesen werden. Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt nicht. Überweisungsbelege und Rechnungen müssen aufbewahrt werden. Wer darf die Kinderbetreuungskosten absetzen? Grundsätzlich gilt: Die Kosten darf nur derjenige absetzen, der sie auch tatsächlich gezahlt hat. Weitere Infos findet man unter: https://www.finanztip.de/kinderbetreuungskosten/ |