Kinderbetreuung von der Steuer absetzen |
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Kinderbetreuung kann teuer sein. Doch in der Steuererklärung können Familien diese Kosten geltend machen. Und zwar ab dem ersten Euro Kinderbetreuung bis 4000 Euro im Jahr absetzbarVoraussetzung: Es gilt für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Eltern, die ihre Kinder durch eine Kindertagespflegeperson, im Kindergarten oder anderweitig betreuen lassen, können die Betreuungskosten vom ersten Euro an steuerlich als Sonderausgaben absetzen - und zwar zu zwei Dritteln und bis zu einem Maximum von 4000 Euro pro Kind und Jahr. Alle Arten der Kinderbetreuung bei der Steuer gleichberechtigtUnter das Stichwort Kinderbetreuung fällt dabei gleichermaßen die Betreuung in einer Einrichtung (Kindergarten, Kindertagesstätte, Krippe oder Hort), wie auch die Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson (Tagesmutter/Vater oder Kinderfrau). Berücksichtigt wird auch die Betreuung in der eigenen Wohnung - etwa durch einen Babysitter oder anderweitige Kinderbetreuung. Auch für Verwandte wie die Großeltern oder volljährige Geschwister kann man steuerlich absetzbare Betreuungskosten geltend machen, wenn die Eltern mit ihnen einen entsprechenden Vertrag geschlossen haben, dem klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen. BetreuungskostennachweisJede Form der Kinderbetreuung, die Eltern in der Steuererklärung angeben wollen, müssen sie gegenüber dem Finanzamt zum Beispiel durch Verträge oder Kontoauszüge nachweisen. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Weitere Infos findet man unter: https://www.finanztip.de/kinderbetreuungskosten/ |
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