Info Nr.2 2020 - Unfallversicherung der Kinder PDF Drucken E-Mail

Unfallversicherung der Kinder, die in Kindertagespflege betreut werden

Achtung: Änderung der Rechtsauffassung zur Unfallversicherung der Kinder

Der Unfallversicherungsschutz für Kinder in Kindertagespflege setzt eine Betreuung im Rahmen der öffentlichen, vom Jugendamt geförderten Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII voraus. Kinder in privat organisierter/finanzierter Kindertagespflege sind daher nicht automatisch schon deshalb versichert, weil die Kindertagespflegeperson über eine Erlaubnis verfügt.
Darüber informiert die Unfallkasse NRW unter folgendem Link:
www.unfallkasse-nrw.de/versicherte-und-leistungen/versicherte/versicherte-in-kitas-und-kindertagespflege.html
Die Änderung der Verwaltungspraxis wurde aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts in einem Gremium des Spitzenverbandes DGUV beschlossen, sodass davon auszugehen ist, dass die Unfallkassen einheitlich verfahren werden. Die Informationen durch Unfallkassen (Flyer, Internetseiten) wurden allerdings z. T. noch nicht aktualisiert.
Unser Rat: Eltern sollten das zuständige Jugendamt über
privat organisierte/finanzierte Betreuungsverhältnisse in Kindertagespflege, die nicht über den Jugendhilfeträger gefördert werden, informieren (falls dies noch nicht geschehen ist).


 
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