Info Nr.5 2020 - Abzug der Betriebsausgabenpauschale in Corona-Zeiten PDF Drucken E-Mail


Ausgewählte Maßnahmen des Zweiten Corona-Soforthilfepaketes, die auch Kindertagespflegepersonen betreffen können

Am 29. Juni 2020 haben Bundestag und Bundesrat das Zweite Corona-Soforthilfegesetz verabschiedet.

Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes
Die temporäre Umsatzsteuersenkung ist die vermutlich bekannteste und weitreichendste Maßnahme dieses Gesetzes. Da der allergrößte Teil der Kindertagespflegepersonen umsatzsteuerfreie Umsätze ausführt, sind diese von dieser Umsatzsteuerabsenkung nicht betroffen.

In diesem Gesetz wurden auch zwei Maßnahmen verabschiedet, die Familien und Alleinerziehende betreffen:

Einmaliger Kinderbonus
Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein einmaliger Kinderbonus in Höhe von € 300,00 bezahlt. Der Anspruch auf diesen Bonus besteht für jedes Kind, das im Kalenderjahr 2020 für mindestens einen Monat Anspruch auf Kindergeld hat. Die Auszahlung des Bonus erfolgt in zwei Teilen: € 200,00 werden im September ausgezahlt und € 100,00 im Oktober.
Der Kinderbonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet.
 
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von derzeit
€ 1.908,00 auf € 4.008,00 angehoben. Diese Anhebung ist temporär und gilt für die Jahre 2020 und 2021.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nur dann gewährt, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Diese sind: 

  • Alleinerziehend

  • Mindestens ein steuerlich relevantes Kind, das im Haushalt lebt und dort auch gemeldet ist.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende muss in der Einkommensteuererklärung beantragt werden.



 
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