Info Kinderfrau PDF Drucken E-Mail

Informationen zur Beschäftigung einer Kinderfrau

Geringfügig Beschäftigte/Minijob

Stand: Juni 2025



Für geringfügig beschäftigte Kindertagespflegepersonen (Tagesmütter/Kinderfrauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen) sind folgende Vorgaben zu beachten:



die Arbeitszeit ist nicht auf eine bestimmte Stundenzahl pro Woche begrenzt

  1. bei einem Verdienst bis 556,00 € monatlich sind – sofern ein versicherungsfreier Minijob vorliegt - vom Arbeitgeber (Eltern) an die Minijobzentrale per Haushaltsscheckverfahren monatlich abzuführen:

    - 5% Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung

    - 13,6% Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

    - 5% Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Krankenversicherung  (bei gesetzlicher Krankenversicherung)

    - 2% Pauschsteuer Arbeitgeber

    - 1,6% Beitrag Arbeitgeber zur gesetzlichen Unfallversicherung

    - 1,1% Abgabe U1 Arbeitgeber „Lohnfortzahlungsversicherung - Krankheit“

    - 0,22% Abgabe U2 Arbeitgeber „Lohnfortzahlungsversicherung - Schwangerschaft/Mutterschaft“

  2. Familienversicherte Kindertagespflegepersonen können in der Familienversicherung bleiben, solange ihr Gesamteinkommen (alle Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz) monatlich eine bestimmte Grenze nicht übersteigt und sie nicht hauptberuflich selbstständig tätig sind.
    Für im Minijob angestellte Familienangehörige liegt die Gesamteinkommensgrenze im Jahr 2025 bei 556 € monatlich; für alle anderen (nicht im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung Tätigen) bei 535 € monatlich.
    Ob eine hauptberufliche Tätigkeit vorliegt, ist mit der zuständigen Krankenkasse zu klären. I. d. R. wird keine Hauptberuflichkeit angenommen, wenn die Tätigkeit nicht mehr als halbtags ausgeübt wird. Einkommenssteuergesetz, insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen.

  3. bei einem Verdienst über 556,01 € bis 2.000,00 € brutto gilt die Gleitzonenregelung, d.h. die Sozialversicherungsbeiträge der angestellten Kindertagespflegepersonen sind nach Höhe des Arbeitsentgelts gestaffelt. Innerhalb des Übergangsbereichs steigen die Abgaben bis zum vollen Beitragsabzug progressiv an.

  4. bei einem Arbeitsentgelt über 2.000,00 € brutto im Monat zahlen Kindertagespflegepersonen (Angestellte) und Eltern (Arbeitgeber) die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe (meist je zur Hälfte).



Minijobs unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht.

Bei Minijobs im Privathaushalt tragen die Arbeitgeber nur einen Pauschalbetrag in Höhe von 5 %, die Beschäftigten müssen dementsprechend 13,6 % selbst tragen. Die Beiträge werden vom vereinbarten Arbeitsentgelt einbehalten und vom Arbeitgeber an die Minijobzentrale abgeführt.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Der Antrag wird an den Arbeitgeber gerichtet. Im Falle einer Befreiung trägt dieser weiterhin den Pauschalbeitrag in Höhe von 5 %, der eigene Beitrag der/des Beschäftigten entfällt.

Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (auch Minijobs genannt) ist das Haushaltsscheckverfahren vorgeschrieben. Die Arbeitgeber (Eltern) melden die Kindertagespflegepersonen bei der Minijobzentrale (Knappschaft Bahn See), die auch die Betriebsnummer erteilt, an. Das geschieht mittels eines Vordruckes (Haushaltsscheck). Die Minijobzentrale errechnet dann die abzuführenden Beiträge und die Umlage nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und zieht die Beiträge gemeinsam mit der Pauschsteuer per Lastschriftverfahren ein.





Geldleistungen vom Jugendamt

Seit 1. August 2013 haben alle Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs (also alle ein- und zweijährigen Kinder) einen einklagbaren Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII).
Beide Betreuungsformen sind in dieser Altersgruppe gleichrangig. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

Wird die Kindertagespflege durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefördert, hat die Kindertagespflegeperson mit Pflegeerlaubnis einen Anspruch auf die laufende Geldleistung (die laufende Geldleistung ist gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII„an die Kindertagespflegeperson“ zu zahlen).

Im Falle einer Kinderfrau besteht ein Anspruch für einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII.



Zusätzliche Info´s hierzu bietet die Minijobzentrale, die für alle Minijobs zuständig ist.

Knappschaft Bahn See: Minijob-Zentrale, 45115 Essen

Service-Center: 0355 2902-70799 gebührenfrei von Mo.-Fr. 7.00-17.00 Uhr

Fax: 0201 384-979797

E-mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie es sehen können

Homepage: https://www.minijob-zentrale.de



Das Hessische Kindertagespflegebüro bietet eine offene Rechtsberatung an, Informationen hierzu erhalten Sie unter https://hktb.de/kindertagespflege-in-hessen/rechtliche-themen/rechtsberatung/ oder per E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie es sehen können .



Stand: Juni 2025

 
< zurück   weiter >