Info Kinderfrau |
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Informationen zur Beschäftigung einer KinderfrauGeringfügig Beschäftigte/MinijobStand: Juni 2025
Für geringfügig beschäftigte Kindertagespflegepersonen (Tagesmütter/Kinderfrauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen) sind folgende Vorgaben zu beachten:
die Arbeitszeit ist nicht auf eine bestimmte Stundenzahl pro Woche begrenzt
Minijobs unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Bei Minijobs im Privathaushalt tragen die Arbeitgeber nur einen Pauschalbetrag in Höhe von 5 %, die Beschäftigten müssen dementsprechend 13,6 % selbst tragen. Die Beiträge werden vom vereinbarten Arbeitsentgelt einbehalten und vom Arbeitgeber an die Minijobzentrale abgeführt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Der Antrag wird an den Arbeitgeber gerichtet. Im Falle einer Befreiung trägt dieser weiterhin den Pauschalbeitrag in Höhe von 5 %, der eigene Beitrag der/des Beschäftigten entfällt. Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (auch Minijobs genannt) ist das Haushaltsscheckverfahren vorgeschrieben. Die Arbeitgeber (Eltern) melden die Kindertagespflegepersonen bei der Minijobzentrale (Knappschaft Bahn See), die auch die Betriebsnummer erteilt, an. Das geschieht mittels eines Vordruckes (Haushaltsscheck). Die Minijobzentrale errechnet dann die abzuführenden Beiträge und die Umlage nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und zieht die Beiträge gemeinsam mit der Pauschsteuer per Lastschriftverfahren ein.
Geldleistungen vom Jugendamt Seit 1. August 2013 haben alle Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs (also alle ein- und zweijährigen Kinder) einen einklagbaren Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Wird die Kindertagespflege durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefördert, hat die Kindertagespflegeperson mit Pflegeerlaubnis einen Anspruch auf die laufende Geldleistung (die laufende Geldleistung ist gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII„an die Kindertagespflegeperson“ zu zahlen). Im Falle einer Kinderfrau besteht ein Anspruch für einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII.
Zusätzliche Info´s hierzu bietet die Minijobzentrale, die für alle Minijobs zuständig ist. Knappschaft Bahn See: Minijob-Zentrale, 45115 Essen Service-Center: 0355 2902-70799 gebührenfrei von Mo.-Fr. 7.00-17.00 Uhr Fax: 0201 384-979797 E-mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie es sehen können Homepage: https://www.minijob-zentrale.de
Das Hessische Kindertagespflegebüro bietet eine offene Rechtsberatung an, Informationen hierzu erhalten Sie unter https://hktb.de/kindertagespflege-in-hessen/rechtliche-themen/rechtsberatung/ oder per E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie es sehen können .
Stand: Juni 2025 |
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