Info Nr.2 2021 - Unfallversicherungsschutz von Kindern in Kindertagespflege

Unfallversicherung der Kinder in Kindertagespflege

Aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 19.06.2018 (B 2 U 2/17R) haben die Unfallkassen ihre Verwaltungspraxis geändert.

Kinder in rein privat organisierter/finanzierter Kindertagespflege sind nicht mehr automatisch schon deshalb gesetzlich unfallversichert, weil die sie betreuende Kindertagespflegeperson über eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügt.

Ist ein Betreuungsverhältnis rein privat zustande gekommen und wird es ohne Information des Jugendhilfeträgers durchgeführt, ist das Kind nicht über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Informationen dazu erhalten Sie auf den Internetseiten des DGUV.