Zuschuss Arbeitgeber |
Eltern sollten sich immer bei ihrem Arbeitgeber über Zuschüsse zur Kinderbetreuung erkundigen. Denn Arbeitgeber sind interessiert daran gute Arbeitskräfte zu halten, sich für Sie einzusetzen und auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen. Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter/innen unterstützen, indem sie die Kinderbetreuungskosten übernehmen oder zumindest Zuschüsse zur Kinderbetreuung zahlen. Der Vorteil eines solchen Zuschusses besteht u.a. darin, dass weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber für diese Leistung Steuern und Sozialabgaben entrichten müssen. Der Arbeitgeber kann die Ausgaben zudem Gewinn mindernd als Betriebsausgaben absetzen.
Unter folgenden Voraussetzungen sind diese Leistungen für die Arbeitnehmer (Mutter oder Vater des betreuten Kindes) gemäß § 3 Nr. 33 EStG (und der Lohnsteuerrichtlinie R 21a) steuerfrei:
Zu beachten ist, dass nur zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung, einschließlich Unterkunft und Verpflegung, und Betreuung der noch nicht schulpflichtigen Kinder steuerfrei sind. Zusätzlich heißt, dass die Leistung zusätzlich zum vereinbarten Lohn gezahlt werden muss; eine Gehaltsumwandlung (Lohn in steuerfreien Zuschuss) ist nicht möglich. Leistungen des Arbeitgebers für bloße Vermittlung der Betreuungsmöglichkeiten durch Dritte (Zuwendungen an Vermittlungsbörsen) sind ebenfalls nicht steuerfrei.
Der Arbeitgeberzuschuss stellt eine freiwillige soziale Leistung dar und bietet für Arbeitnehmer/innen mit Kindern einen hilfreichen und guten Anreiz dafür, wieder in ihren Job zurückzukehren und auch längerfristig bei diesem „familienfreundlichen“ Arbeitgeber zu bleiben. Eltern, für die ein Arbeitgeberzuschuss grundsätzlich in Betracht kommt, sollten sich nicht scheuen, bei ihrem Arbeitgeber nachzufragen.
Bei Bezug von Sozialhilfeleistungen ist es auch möglich einen Kostenübernahmeantrag beim zuständigen Jugendamt des Hochtaunuskreises zu stellen.
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