Info Tagesmutter

Sozialversicherungen und Einkommensbesteuerung Informationen für selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen

Stand : Januar 2025



1. Einkommensteuer

Selbständig tätige Tagespflegepersonen, deren Arbeitseinkommen (Gewinn) nach Abzug der Betriebsausgaben (-/pauschalen) nicht mehr als 538,00 € im Monat beträgt, sind lediglich geringfügig tätig.

D.h. nach Abzug der Betriebskostenpauschale (Höchstbetrag 400,00 €) gilt folgendes:


unter 556,- Euro Einkommen auf jeden Fall bei der Einkommenssteuer angeben (Anlage S) jedoch keine Meldepflicht bei der „Deutschen Rentenversicherung“.

Ab 556,- Euro Einkommen bei der Einkommenssteuer angeben Anlage S ausfüllen und Meldepflicht bei der „Deutschen Rentenversicherung“


Der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit muss auf jeden Fall bei der Einkommensteuer angegeben werden. Ob sich eine Steuerzahlung ergibt, ist davon abhängig, ob weitere Einnahmen (auch ggf. die des Ehegatten) vorhanden sind und wie hoch die zusätzlich abziehbaren Beträge wie beispielsweise Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind. Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer liegt 2024 bei 11.604,00 € bei Ledigen und bei zusammen veranlagten Verheirateten bei 23.208,00 €.

2. Rentenversicherung

Selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen sind rentenversicherungspflichtig, wenn ihr Arbeitseinkommen (der steuerrechtliche Gewinn) regelmäßig im Monat über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt im Jahr 2024 bei 556,00 € monatlich. Bei Arbeitseinkommen unter diesem Betrag besteht keine Rentenversicherungspflicht.

Besteht Rentenversicherungspflicht, sind die Kindertagespflegepersonen verpflichtet, sich bei der Deutschen Rentenversicherung anzumelden.

Zur Vermeidung des hohen monatlichen Regelbeitrags - im Jahr 2025 696,57 € - kann einkommensgerechte Beitragszahlung beantragt werden. Die Beitragsberechnung erfolgt in diesem Fall auf der Grundlage des nachgewiesenen Arbeitseinkommens (Gewinns). Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids.

Liegt noch kein aussagekräftiger Einkommensteuerbescheid vor (z. B. weil mit der Kindertagespflege erst begonnen wurde), muss das Arbeitseinkommen gewissenhaft geschätzt werden.

Möglich ist zudem die Zahlung des halben Regelbeitrags in den ersten drei Jahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt derzeit bei 18,6 %.  

Die Bezugsgröße für die Rentenversicherung steigt 2025 in den alten Bundesländern auf 3.745,00 € im Monat.

Beiträge zu einer angemessenen Rentenversicherung werden im Rahmen der laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII hälftig von den Jugendhilfeträgern erstattet. Als angemessen gelten im allgemeinen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege entstehen. 


3. Krankenversicherung und Pflegeversicherung


3.1 Familienversicherte Kindertagespflegepersonen können in der Familienversicherung bleiben, solange ihr Gesamteinkommen (alle Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz) monatlich eine bestimmte Grenze nicht übersteigt und sie nicht hauptberuflich selbstständig tätig sind.
Für im Minijob angestellte Familienangehörige liegt die Gesamteinkommensgrenze im Jahr 2025 bei 556,00 € monatlich; für alle anderen (nicht im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung Tätigen) bei 535,00 € monatlich.
Ob eine hauptberufliche Tätigkeit vorliegt, ist mit der zuständigen Krankenkasse zu klären. I. d. R. wird keine Hauptberuflichkeit angenommen, wenn die Tätigkeit nicht mehr als halbtags ausgeübt wird.


3.2 Für freiwillig gesetzlich versicherte Kindertagespflegepersonen gelten als beitragspflichtige Einnahmen i. d. R. mindestens Einnahmen in Höhe der Mindestbemessungsgrundlage (im Jahr 2025: 1.248,33 €). Ausnahmen bestehen z. B., wenn der Ehegatte bzw. die Ehegattin nicht ebenfalls gesetzlich versichert ist.
Liegt das Einkommen der Kindertagespflegeperson über der Mindestbemessungsgrundlage, ist das nachgewiesene Einkommen maßgebend; dabei werden auch andere Einkünfte (z. B. aus anderen Tätigkeiten, Miet- oder Pachteinnahmen etc.) berücksichtigt. Der Nachweis erfolgt über die Vorlage des Einkommensteuerbescheids. 

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei 14 % (ermäßigter Beitragssatz) zzgl. eines einkommensabhängigen, kassenindividuellen Zusatzbeitrags. 

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt im Jahr 2025 bei 2,5 %.

Hauptberuflich selbstständig tätige Tagespflegepersonen können einen Anspruch auf Krankengeld wählen. An die Wahlerklärung sind die Versicherten für die Dauer von drei Jahren gebunden. Besteht Anspruch auf Krankengeld, gilt der allgemeine Beitragssatz in Höhe von derzeit 14,6 % (zzgl. eines einkommensabhängigen, kassenindividuellen Zusatzbeitrags). Anspruch auf Krankengeld besteht ab der 7. Krankheitswoche, falls kein früherer Beginn vereinbart wurde. Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 % de erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens (Gewinns). Bei Anspruch auf Krankengeld kann sich auch ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld ergeben. Mutterschaftsgeld wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt.

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung liegt im Jahr 2025 bei 3,6 %. Für kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, erfolgt ein Aufschlag in Höhe von 0,6 %; d. h. der Beitragssatz liegt in diesem Fall bei 4,2 %.
Für Versicherte, die mehr als ein Kind im Alter von unter 25 Jahren haben, gibt es Abschläge zwischen 0,25 % bis max. 1 %, je nach Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder: bei Versicherten mit 2 Kindern unter 25 Jahren erfolgt ein Abschlag in Höhe von 0,25 %, bei Versicherten mit 3 Kindern unter 25 Jahren ein Abschlag in Höhe von 0,5 %, bei Versicherten mit 4 Kindern unter 25 Jahren ein Abschlag in Höhe von

0,75 % und bei Versicherten mit 5 oder mehr Kindern unter 25 Jahren ein Abschlag in Höhe von 1 %.

Seit 01.01.2018 erfolgt die Beitragsfestsetzung in aller Regel nur noch vorläufig. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr werden die Beiträge rückwirkend neu berechnet und der Berechnung die per Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen, tatsächlich erzielten Einkünfte zugrunde gelegt, d. h. es kann zu Beitragsnachzahlungen bzw. Beitragserstattungen kommen.

Beiträge zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung werden im Rahmen der laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII vom Jugendhilfeträger hälftig erstattet.

Als angemessen werden im allgemeinen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angesehen, soweit sie aus Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege beruhen.

Steht die gesetzliche Krankenversicherung nicht zur Verfügung, dürften Beiträge zur privaten Krankenversicherung in der Höhe, in der sie  für eine Basisversicherung (vergleichbar mit der gesetzlichen Krankenversicherung) entstehen, als angemessen anzusehen sein.

4. Gesetzliche Unfallversicherung

Sowohl die Kindertagespflegeperson als auch die von ihr betreuten Kinder sind unter bestimmten Umständen gesetzlich unfallversichert.


4.1 Für selbstständig tätige Tagespflegepersonen:

Kindertagespflegepersonen sind i. d. R. gesetzlich unfallversichert.

Selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen sind gesetzlich unfallversichert, wenn sie im Rahmen der öffentlichen Kindertagespflege tätig sind und mit dem Jugendhilfeträger zusammenarbeiten. Die Versicherungspflicht besteht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII aufgrund der selbstständigen Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege; zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Es fällt eine Jahresgebühr von ca. 120,00 € an, die an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zu entrichten ist (Pflichtversicherung). Gemäß gesetzlicher Grundlage § 23 Absatz 2 Nr.3 SGB VIII werden nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Unfallversicherung vom Jugendamt erstattet.


4.2 Unfallversicherung der Tageskinder:

Die in Kindertagespflege geförderten Kinder sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII während der Betreuung durch geeignete Kindertagespflegepersonen i. S. v. § 23 SGB VIII gesetzlich unfallversichert.

Kinder in rein privat organisierter/finanzierter Kindertagespflege sind nicht mehr automatisch schon deshalb gesetzlich unfallversichert, weil die sie betreuende Kindertagespflegeperson über eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügt. Vielmehr setzt der Unfallversicherungsschutz der Kinder in Kindertagespflege eine Betreuung im Rahmen der öffentlichen, vom Jugendhilfeträger geförderten Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII voraus. Es ist daher erforderlich, dass die Eltern des Kindes den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über das privat finanzierte Betreuungsverhältnis zumindest in Kenntnis setzen, falls dieser oder eine von diesem beauftragte Stelle die Kindertagespflegeperson nicht selbst vermittelt hat.

Die gesetzliche Unfallversicherung entspricht der Versicherung der Kindergarten- und Schulkinder; zuständig sind i. d. R. die Unfallkassen der Länder.



5 Erlaubnis zur Kindertagespflege

Die Kindertagespflege steht unter Erlaubnisvorbehalt. Gemäß § 43 SGB VIII benötigt eine Erlaubnis zur Kindertagespflege, wer ein oder mehrere Kinder


  • während des Tages

  • außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten

  • während eines Teils des Tages

  • mehr als 15 Stunden wöchentlich

  • länger als drei Monate

gegen Entgelt betreuen will.

Eine Erlaubnis ist immer dann erforderlich, wenn alle o. g. Kriterien vorliegen; sie sind jeweils mit einem "und" verbunden.

Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis vor, hat die Kindertagespflegeperson einen Anspruch auf die Erteilung, d. h. die Erteilung der Erlaubnis kann ggf. vor dem Verwaltungsgericht eingeklagt werden.

Geeignet sind nach § 43 Abs. 2SGB VIII Tagespflegepersonen, die sich

  • durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen,

  • über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen

  • über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen oder in anderer Weise erworben haben.

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist kraft Gesetzes auf 5 Jahre befristet und befugt zur Betreuung von bis zu 5 gleichzeitig anwesenden fremden Kindern.
Die Beschränkung der Kinderzahl auf weniger als fünf Kinder kann im Einzelfall erfolgen; sie erfordert sachliche Gründe und muss verhältnismäßig sein.



6. Geldleistungen vom Jugendamt

Seit 1. August 2013 haben alle Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (demnach alle ein- und zweijährigen Kinder) einen einklagbaren Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII).
Beide Betreuungsformen sind in dieser Altersgruppe gleichrangig. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten.

Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn bestimmte Bedarfskriterien vorliegen. Ein Bedarf liegt vor, wenn

  1. diese Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

  2. die Erziehungsberechtigten

a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,

b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten.

Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten.

Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Eine Förderung in Kindertagespflege kann in dieser Altersgruppe bei besonderem Bedarf oder ergänzend erfolgen.

Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Auch für diese Altersgruppe kann die Förderung in Kindertagespflege bei besonderem Bedarf oder ergänzend erfolgen.



7. Beratung

Das Hessische Kindertagespflegebüro bietet folgende Beratungen an:


Bitte geben Sie bei Ihrer Anfrage Ihre Adresse an.

Die Fragen können schriftlich per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie es sehen können gerichtet werden.

Bitte geben Sie bei Ihrer Anfrage Ihre Adresse an. 

Die Fragen können schriftlich per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie es sehen können gerichtet werden.

Weitere Informationen bieten außerdem die Broschüren „Kinder-Tagespflege in Hessen von A-Z“ und „Recht kompakt in Stichworten – Kindertagespflege Hessen“ des Hessischen Kindertagespflegebüros oder das Buch „Recht und Steuern in der Kindertagespflege“ (ISBN 978-3-556-06102-2).

Außerdem findet man Infos auf der Homepage des Landes Hessen:

finanzamt.hessen.de/steuerliche-behandlung-von-tagespflegepersonen






Stand 04/2025