Info Kinderfrau

Informationen zur Beschäftigung einer Kinderfrau

Geringfügig Beschäftigte/Minijob

Stand: Januar 2022



Für geringfügig beschäftigte Tagespflegepersonen (Tagesmütter/Kinderfrauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen) sind folgende Vorgaben zu beachten:



    1 .die Arbeitszeit ist nicht auf eine bestimmte Stundenzahl pro Woche begrenzt

    2. bei einem Verdienst bis 450,00 € monatlich sind – sofern ein versicherungsfreier Minijob vorliegt - vom Arbeitgeber (Eltern) an die Minijobzentrale per Haushaltsscheckverfahren monatlich abzuführen:

- 5% Pauschalbeitrag vom Gehalt für die Rentenversicherung

- 13,6% Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

- 5% des Gehaltes für Krankenversicherung (bei gesetzlicher Krankenversicherung)

- 2% Pauschsteuer

- 1,6% des Gehaltes für die gesetzliche Unfallversicherung

- 1,0% Abgabe U1 „Lohnfortzahlungsversicherung - Krankheit“

- 0,39% Abgabe U2 „Lohnfortzahlungsversicherung - Schwangerschaft/Mutterschaft“

    3. die Grenze der Familienversicherung (Krankenversicherung) liegt für geringfügig beschäftigte Tagespflegepersonen bei einem Gesamteinkommen von 470,00 € im Monat. Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz, insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen.

    4. bei einem Verdienst über 450,01 € bis 1.300,00 € brutto gilt die Gleitzonenregelung, d.h. die Sozialversicherungsbeiträge der angestellten Tagespflegepersonen sind nach Höhe des Arbeitsentgelts gestaffelt; Arbeitgeber (Eltern) zahlen die Hälfte der „normalen“ Sozialversicherungsbeiträge.

    5. bei einem Arbeitsentgelt über 1.300,00 € brutto im Monat zahlen Tagespflegepersonen (Angestellte) und Eltern (Arbeitgeber) die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe (meist je zur Hälfte).



Minijobs, die nach dem 1. Januar 2013 eingegangen werden, unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Die Beschäftigten tragen in diesen Fällen die Differenz zum normalen Rentenversicherungsbeitrag. Da bei Minijobs im Privathaushalt die Arbeitgeber nur einen Pauschalbetrag in Höhe von 5 % zu tragen haben, müssen die Beschäftigten 13,6 % selbst tragen. Die Beiträge werden vom vereinbarten Arbeitsentgelt einbehalten und vom Arbeitgeber an die Minijobzentrale abgeführt.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Der Antrag wird an den Arbeitgeber gerichtet. Im Falle einer Befreiung trägt dieser weiterhin den Pauschalbeitrag in Höhe von 5 %, der eigene Beitrag der/des Beschäftigten entfällt.

Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (auch Minijobs genannt) ist seit dem 1. April 2003 das Haushaltsscheckverfahren vorgeschrieben. Die Arbeitgeber (Eltern) melden die Tagespflegepersonen bei der Minijobzentrale (Knappschaft Bahn See), die auch die Betriebsnummer erteilt, an. Das geschieht mittels eines Vordruckes (Haushaltsscheck). Die Minijobzentrale errechnet dann die abzuführenden Beiträge und die Umlage nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und zieht die Beiträge gemeinsam mit der Pauschsteuer per Lastschriftverfahren ein.



Geldleistungen vom Jugendamt

Seit 1. August 2013 haben alle Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs (also alle ein- und zweijährigen Kinder) einen einklagbaren Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII).
Beide Betreuungsformen sind in dieser Altersgruppe gleichrangig. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

Wird die Kindertagespflege durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefördert, hat die Tagespflegeperson mit Pflegeerlaubnis einen Anspruch auf die laufende Geldleistung (die laufende Geldleistung ist gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII „an die Tagespflegeperson“ zu zahlen).  



Zusätzliche Info´s hierzu bietet die Minijobzentrale, die für alle Minijobs zuständig ist.

Knappschaft Bahn See: Minijob-Zentrale, 45115 Essen

Service-Center: 08000 200 504 gebührenfrei von Mo.-Fr. 7.00-19.00 Uhr

Fax: 0201 384 97 97 97

E-mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie es sehen können

Homepage: http://www.minijob-zentrale.de



Das Hessische Kindertagespflegebüro bietet eine offene Rechtberatung an, Informationen hierzu erhalten Sie unter www.tagespflege-vierheller.de oder Tel. 06081-686576 (bitte entsprechende Rechtsberatungstermine beachten!).